Berater:Zu Schadensersatz verurteilt
01.10.2011. Das Landgericht Hanau hat mit Urteil vom 22. September 2011 (Az. 4 O 428/11) eine Finanzberatungsfirma verurteilt, einem Schiffsfondsanleger Schadensersatz von 105.000 Euro zu leisten. Die Entscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erwirkt, die den klagenden Kapitalanleger vertritt.
Anlageinteressent ist über Totalverlustgefahr bei Schiffsfonds zu informieren
„Besonders bedeutsam ist die Entscheidung auch für zahlreiche andere Schadensersatzverfahren von Schiffsfondsanlegern. Denn das Gericht ist der von uns vertretenen Einschätzung gefolgt, dass der Berater verpflichtet ist, den Kunden auch über das Totalverlustrisiko bei Schiffsfonds aufzuklären“ so Anlegeranwalt Thomas Diler von der Sommerberg LLP. Viele Beratungsfirmen waren bislang der Auffassung, über eine Totalverlustgefahr müsse ein Anlageinteressent nicht informiert werden.
Zum Fall
Der klagende Anleger hat mit seiner Klage Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung von der Beklagten geltend gemacht. Im Jahr 2007 wurde der Kläger von der Beklagten, bei der es sich um eine Finanzberatungsfirma handelt, über die Möglichkeit beraten, einen größeren Geldbetrag neu anzulegen. Bislang hatte der Kläger dieses Kapital als Festgeld angelegt.
Der Finanzexperte von der Beratungsfirma empfahl dem klagenden Anlageinteressenten im Gespräch, das Geld in einen GEBAB-Dachschiffsfonds (Arctic Breeze und Arctic Blizzard) anzulegen. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Anleger im Vertrauen auf eine kompetente Beratung das Beitrittsformular und erwarb für 100.000 Euro zuzüglich 5.000 Euro Agio die Schiffsfondsbeteiligungen. Erst im Nachhinein bemerkte der betroffene Anleger, dass ihm der Berater insbesondere die Sicherheitsrisiken der Schiffsfondsbeteiligung falsch dargestellt hat. Der Anleger hat daher mit seiner Klage die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs geltend gemacht.
Anleger kann aus Schiffsfonds aussteigen: Vertragsrückabwicklung
Zu Recht: Das Landgericht Hanau verurteile die Finanzberatungsfirma, den eingesetzten Betrag von 105.000 Euro nebst Zinsen an den klagenden Anleger zurückzuzahlen; im Gegenzug hat der Anleger seine Fondsbeteiligung zu übertragen.
Das Prozessgericht hat festgestellt, dass die Beratungsfirma die aus dem Beratungsvertrag mit dem Anleger resultierende Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Beratung über die Geldanlage schuldhaft verletzt hat.
Der Schadensregulierungsanspruch ist bereits deswegen begründet, weil die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt ist. Anlegergerecht, so das Gericht, ist die Beratung nur, wenn der Berater das Anlageziel des Kunden und sein Fachwissen abklärt. Danach wurde der klagende Anleger jedoch nicht befragt. Die Beklagte hätte sich aber vergewissern müssen, ob die Schiffsbeteiligung, die erstmals Ende des Jahres 2023 kündbar ist (dann wäre der Kläger knapp 90 Jahre alt) und ein Totalverlustrisiko beinhaltet, auch wirklich dem Anlageziel des Klägers entspricht.
Werbung mit Sachwertcharakter – Risiken des Schiffsfonds verharmlost
Außerdem sah das Gericht es als erwiesen an, dass die beklagte Finanzberatungsfirma gegenüber dem Beratungskunden die mit der Geldanlage in den Schiffsfonds verbundenen Risiken verharmlost hat. Selbst auf die Frage des Kunden nach der Sicherheit der Anlage hat der Berater den Sachwertcharakter eines Schiffsfonds hervorgehoben und nur einige wenige Risiken benannt. Dabei hat er jedoch insbesondere verschwiegen, dass bei Schiffsfonds ein Totalverlustrisiko besteht. Dies stellt eine Verharmlosung der wirklichen Risikosituation dar. Auch dieser Beratungsfehler begründet den Schadensersatz des Anlegers, so das Landgericht Hanau.
Vor allem hat das Landgericht Hanau deutlich erklärt, dass es bei Schiffsfonds einen Hinweis zum Totalverlustrisiko für erforderlich hält. Wortwörtlich heißt es in dem Urteil:
„Die Beratung war auch nicht objektgerecht, weil die Beklagte die mit der Anlage verbundenen Risiken verharmlost hat. Der Geschäftsführer hat auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage den Sachwertcharakter der Anlage hervorgehoben, obwohl es im Falle der Insolvenz ein Totalverlustrisiko gibt. Dies hat er nicht mitgeteilt. Er hat außerdem die Auslastungssituation unzureichend beschrieben. Indem er zwar erläutert hat, wie die Schiffe ausgelastet sind, dass eines im Chartermarkt fuhr und ein weiteres im Spotmarkt bzw. einem Pool. Er hat aber freimütig geschildert, dass über Dinge, die nicht schiffstypisch sind, also allgemeine Risiken des Finanzmarktes, nicht gesprochen worden ist. Kursrisiken, die Variabilität der Fremdfinanzierungs-, Versicherungs- und Betriebskosten sowie die Möglichkeit von Charterausfällen bzw. Umsatzrückgängen sind entscheidende Faktoren für die Beurteilung der hiesigen Kapitalanlage.
Der Geschäftsführer der Beklagten hätte in dem Moment, in dem er sich auf eine persönliche Beratung eingelassen hat, vollständig und korrekt über alle diese Umstände aufklären müssen. Die selektive Hervorhebung einiger weniger Risiken unter Auslassung der übrigen Risiken sowie die Betonung des Sachwertcharakters verharmlost das erhebliche unternehmerische Risiko, das mit der streitgegenständlichen Anlage verbunden war. Angesichts des hier vorliegenden Ablaufs des Beratungsgesprächs steht auch die Entscheidung des BGH vom 20.07.2009 (Az. XI ZR 337/08) der der Annahme einer nicht objektgerechten Beratung nicht entgegen.
Der BGH hat in dieser Entscheidung hinsichtlich der Beratung über die Beteiligung an einem Immobilienfonds ausgeführt, es sei in der der Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation über das Totalverlustrisiko nicht konkret aufzuklären gewesen, weil sich aus der Fremdkapitalquote der Beteiligung kein strukturelles Risiko ergebe. Den Verbindlichkeiten der Gesellschaft stehe der Sachwert der Immobilie entgegen. Es könne deshalb erst dann zu einem Totalverlust kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehrten. Wie der BGH selbst ausführt, kann sich aber dann etwas andere ergeben, wenn weitere Umstände hinzukommen, etwa der Verfall der Immobilienpreise o.ä.. Auch wenn die streitgegenständliche Beteiligung – ähnlich wie ein Immobilienfonds – Sachwertcharakter hat, ist die Risikostruktur vorliegend doch eine andere. Schiffe sind im Welthandel eingesetzt und damit anderen Einflüssen unterworfen, als Immobilie. Die Ertragslage hängt maßgeblich vom Welthandel insgesamt ab, der in weitaus stärkerem Maße als die Auslastung einer Immobilie und die zu erzielenden Mieten zyklischen Schwankungen unterworfen ist. Dies zeigt sich schon an dem enormen Einfluss von Fremdwährungsrisiken auf die Ertragslage. Die Erzielung von Erträgen ist aber Voraussetzung dafür, dass die Verbindlichkeiten bedient werden und es nicht zu einer Insolvenz kommt.“
Quelle:Kanzlei LLP
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