Pflegegutachten: Seien Sie nicht mit dem Gutachten des MDK zufrieden!

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig widerkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, vorrausichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen Umfang oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.

Zur Person: examinierte Krankenschwester, Pflegedienstleiterin, Qualitätsbeauftragte
Berufserfahrung in unterschiedlichen Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen unabhängige Pflegegutachterin

Am Blütengrund 2
04425 Taucha

kostenlos: 0800 795 84 24

E-Mail: pflegesg@web.de
Als Pflegesachverständige kann ich Ihnen eine Vielzahl von Hilfestellungen geben. Viele fragen sich wie ich ihnen helfen kann und ob das Sinn macht.

Meine Angebote sind:

  • Individuelle Beratung
  • Analyse Ihres Pflegebedarfs nach den Richtlinien der Pflegeversicherung
  • Hilfestellung zur Antragsstellung der Einstufung oder zur Höherstufung
  • Unterstützung bei der Führung eines Pflegetagebuches
  • Überprüfung von Gutachten
  • Hilfe bei einem Gutachten Im Widerspruchsverfahren
  • Hilfe im Umgang mit Kranken/Pflegekassen
  • Gutachtenerstellung nach den Richtlinien des SGB XI
  • Hilfestellung und Beratung bei Demenzerkrankung

Schulung und Weiterbildung, Pflegegutachten, Umgang mit dem MDK, Pflegeplanung, Qualitätmanagement

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, telefonisch oder per Mail und vereinbaren Sie einen Termin für eine individuelle Beratung.#

Pflegegutachten nach § 37 SGB XI

Pflegen Sie einen Angehörigen oder haben Sie selbst eine Pflegestufe und nehmen keinen Pflegedienst in Anspruch, so benötigen Sie in regelmäßigen Zeitabständen ein Pflegegutachten für Ihre Pflegekasse. Dieses dient als Nachweis, dass die erbrachte Qualität der Pflege dem Pflegezustand angemessen und die Pflege sichergestellt ist. Bei Pflegestufe I und II ist das Gutachten halbjährlich, bei Pflegestufe III vierteljährlich vorzulegen, wobei die jeweiligen Kosten von der Pflegekasse übernommen werden.

Gerne berate ich Sie und erstelle Ihnen ein entsprechendes Pflegegutachten.

Wissenswertes

Hier helfe ich Ihnen bei Fragen rund um die Pflegebedürftigkeit. Ganz oft werden Fragen im Internet in einem nicht leicht verständlichen Text beantwortet. Dies möchte ich ändern und Sie umfassend beraten und begleiten.

Was bedeutet Pflegestufe I?
Pflegestufe I bedeutet erhebliche Pflegebedürftigkeit. Hiermit sind jene Personen gemeint, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Beweglichkeit für wenigstens zwei Tätigkeiten aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1x täglich Hilfe brauchen und mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung helfende Hände benötigen. Der Zeitaufwand für die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung belaufen sich im Tagesdurchschnitt mindestens auf 1,5 Stunden, wobei der Grundpflege mehr als 45 Minuten zuteil wird.

Was ist der Unterschied in Pflegestufe II?
Zu dieser Gruppe zählen Menschen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten und mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung jemand brauchen, der ihnen unter die Arme greift. Die Zeitinvestition für die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Verosrgung muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 2 Stunden fallen.

Welche Vorraussetzungen sind für Pflegestufe III gegeben?
Hierzu gehören die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, also auch nachts, der Hilfe bedürfen und bei denen mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig ist. Der Zeitanspruch auf die Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Tagesdurchschnitt sind mindestens 5 Stunden, wovon 4 Stunden auf die Grundpflege fal

Bundessozialgesetz: Leistungen zur Pflege und zur Weiterführung des Haushalts
 
Hilfe zur Pflege

BSHG § 68 Inhalt    Fassung vom 19.06.2001
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. (2) Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
  
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.

(4) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
  
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
  
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Verordnung Nach § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach § 69a entsprechende Anwendung.
  
BSHG § 68 a Bindungswirkung    Fassung vom 26.05.1994
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
  
BSHG § 69 Häusliche Pflege    Fassung vom 14.06.1996
   Reicht im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 69a bis 69c. In einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine Hilfen zur häuslichen Pflege.
  
BSHG § 69 a Pflegegeld    Fassung vom 14.12.2001
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.
(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus, daß der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4.
  
BSHG § 69 b Andere Leistungen    Fassung vom 23.07.1996
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
  
BSHG § 69 c Leistungskonkurrenz    Fassung vom 14.06.1996
(1) Leistungen nach § 69a und § 69b Abs. 2 werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie gewährt werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 69b werden neben den Leistungen nach § 69a gewährt. Werden Leistungen nach § 69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld nach § 69a angemessen gekürzt werden.
(4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Stellt der Pflegebedürftige seine Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, kann er nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verwiesen werden; in diesem Fall ist ein nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 anzurechnen.
  
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  
BSHG § 70 Inhalt und Aufgabe    Fassung vom 23.07.1996
(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht vermieden oder verzögert werden kann.
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) § 69b Abs. 1 gilt entsprechend.
BSHG § 71 Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger    Fassung vom 23.03.1994
Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.  

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