ATLANTICLUX ERFOLGREICH GEGEN CARPEDIEM!

LG HAMBURG ENTSCHEIDET IN VOLLEM UMFANG FÜR DIE ATLANTICLUX

München, 24.11.2011.: Mit Urteil vom 11.11.2011 (nicht rechtskräftig, Az.: 408 HKO 20/11) hat das Landgericht Hamburg zu ‎Gunsten der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. entschieden. Die ATLANTICLUX Lebensversicherung ‎S.A. hatte die CARPEDIEM Vertriebsgesellschaft mbH auf Unterlassung verklagt, da die CARPEDIEM ‎GmbH – nach Ansicht des LG Hamburg zu Unrecht – nachfolgende Behauptungen aufgestellt hatte:‎

  • ‎im Falle der Beendigung von Versicherungsverträgen sei „die Rückzahlung der vollen ‎Beitragsaufwendungen  … durchaus realistisch“ und/oder „zzgl. Zins/Zinseszins nahezu sicher“.‎
    • „Sie haben oder hatten eine Police – beispielsweise der ATLANTICLUX – dann können Sie sich ggf. ‎alle Beiträge zzgl. Zins und Zinseszins zurückholen.“
    • in Bezug auf die Nettopolicen der ATLANTICLUX seien „jede dieser Gebührenvereinbarung rechtlich ‎nicht statthaft“.‎
    • in Bezug auf die Versicherungsverträge der ATLANTICLUX würden „keine Verluste bei ‎Vertragskündigungen oder bereits gekündigten Verträgen“ entstehen.‎

Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage der ATLANTICLUX im vollen Umfang stattgegeben. ‎Anders als von CARPEDIEM behauptet, bleibt Versicherungsnehmern nach Ablauf der Widerrufsfrist nur das ‎gesetzliche Kündigungsrecht, da ein Anfechtungsrecht für die Versicherungsnehmer von CARPEDIEM ‎GmbH nicht dargelegt werden konnte. Das Gericht stufte die Aussagen der CARPEDIEM GmbH als ‎‎“massive Täuschung von Versicherungsnehmern“ und als „irreführend“ ein.