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Pflegegutachten nach § 37 SGB XI

Pflegen Sie einen Angehörigen oder haben Sie selbst eine Pflegestufe und nehmen keinen Pflegedienst in Anspruch, so benötigen Sie in regelmäßigen Zeitabständen ein Pflegegutachten für Ihre Pflegekasse. Dieses dient als Nachweis, dass die erbrachte Qualität der Pflege dem Pflegezustand angemessen und die Pflege sichergestellt ist. Bei Pflegestufe I und II ist das Gutachten halbjährlich, bei Pflegestufe III vierteljährlich vorzulegen, wobei die jeweiligen Kosten von der Pflegekasse übernommen werden.

Ich trete als Pflegesachverständige dann in Ihr Leben, wenn Sie, im meisten Falle aber jedoch ein Angehöriger von Ihnen, pflegebedürftig wird. Generell ist es richtig sich professionelle Hilfe wie einen Pflegedienst oder eine Pflegeheim in Anspruch zu nehmen. Meistens jedoch ist es den Beteiligten lieber Zuhause zu pflegen und gepflegt zu werden, oftmals möchte der zu Pflegende auch nicht von Fremden betreut werden. Hier kann ich Ihnen umfassende Ratschläge zur häuslichen Pflege geben und Sie gerne anweisen und ein Stück begleiten bis Sie sich absolut sicher fühlen.

Wenn die Pflegebedürftigkeit eintritt, ist die Überprüfung der Pflegestufe durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) obligatorisch. Sollten Sie der Meinung sein die Einschätzung des MDK sei falsch, können Sie mich beauftragen als Pflegesachverständige ein Pflegegutachten zu erstellen. Dieses Pflegegutachten bestätigt Sie oder den MDK. Das Pflegegutachten kann auch für gerichtliche Belange genutzt werden.

Gerne erkläre ich Ihnen als Pflegesachverständige auch das Gutachten des MDK und begleite Sie von der Beantragung des Pflegegeldes bis hin zur Betreuung der pflegebedüftigen Person durch Sie oder der Auswahl der geeigneten Pflegemöglichkeit für Ihren Angehörigen.

Ich würde mich freuen, wenn ich Ihnen helfen kann.

Sylvia Grünert

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