Georg Reker
Die Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Klüver, Dr. Klass & Kollegen hat einen bemerkenswerten Erfolg für einen Mandanten errungen, der 100.000 Euro in ein Hotelprojekt in Dubai gesteckt hatte und die Anlage auch bei ungewisser Prozessprognose nicht “abschreiben” wollte.
Der Anleger klagte gegen die Verwaltungsgesellschaft des Dubai 1000 Hotels-Fonds und gegen den Drahtzieher auf Rückerstattung der kompletten Anlage zuzgl. Zinsen. Das Landgericht Dortmund folgte den Ausführungen von Dr. Jürgen Klass – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – und verurteilte den mit Haftbefehl gesuchten und in Dubai lange Zeit untergetauchten Fondsinitiator Georg Recker zur kompletten Rückabwicklung der Anlage – Insgesamt wurden dem Kläger 123.077,26 Euro zugesprochen. Die Forderung – und daran ließ das Landgericht keinen Zweifel – ergibt sich aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Herrn Recker.
Der Anleger aus Ostdeutschland war dem Dubai 1000 Fonds Anfang 2006 mit einem Beteiligungskapital von 100.000 Euro plus 5000 Euro Agio beigetreten. Der von insgesamt 3 Parteien geführte Fonds plante angeblich den Neubau eines 4 Sterne-Hotels mit 1000 Zimmern in Dubai. Immer wieder federführend war Fondsinitator Recker. Der Finanzierungsplan verlange ein Investitionskapital in Höhe von fast 150 Millionen Euro, das 950 Anleger aufbringen und der Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin zur Planrealisierung zur Verfügung stellen sollten.
Im Juli 2005 startete das Fonds-Projekt “Dubai 1000″. Das nicht ganz unkomplizierte und bisweilen sogar recht verstrickte Innenverhältnis der verantwortlichen Gesellschafter wurde in einem Gesellschaftervertrag fest gehalten. Auch die Mittelverwendungskontrolle wurde dokumentiert und immer wieder wurde auch fest gehalten, welcher Gesellschafter für welche Leistung aus dem Fondsvermögen finanziert werden sollte. Ein Nachtrag des Vertragswerkes berichtet, dass eine Firma unter der Regie Reckers ein Grundstück für die Beteiligungsgesellschaft erworben hatte. Für das betreffende Grundstück lag wohl auch – wie in Dubai vor einem Verkauf zwingend vorgeschrieben – eine grundsätzliche Baugenehmigung für ein Hotel vor.
Das Hotel wurde aber niemals gebaut und schon im September 2008 gab es erstmals echten Ärger für die Verantwortlichen. Das Amtsgericht Dortmund pfändete aufgrund unübersehbarer Unregelmäßigkeiten bei der Fondsverwaltung die noch in Deutschland befindlichen Vermögenswerte eines Beteiligten. Im Oktober 2008 wurde gegen Recker Haftbefehl wegen Kapitalanlagebetruges in 941 Fällen erlassen. Ein Auslieferungsersuchen blieb bis heute erfolglos. Auf Nachfrage in Dubai ergab sich, dass das Grundstück unbebaut blieb und die zum Bau eines Hotels notwendige Lizenz seit Juni 2006 nicht mehr gültig war.
Die aktuelle Klage bezog sich jetzt nicht nur auf die offensichtliche Vorspiegelung falscher Tatsachen. Selbst persönliche Beziehungen der Kontrollinstanz zur Verwaltungsgesellschaft waren verschwiegen worden. Die Beklagten sahen das anders: Für Ereignisse, die nach dem Fondsbeitritt des Klägers stattgefunden haben, können man nicht die Verantwortung übernehmen. Diese aufgetretenen Probleme, waren zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht absehbar gewesen. Persönliche Verstrickungen zwischen Kontrollinstanz und Verwaltungsgesellschaft wurden zudem bestritten, zudem sei die Forderung längst verjährt.
Das Gericht sah im Vorgehen der Verwaltungsgesellschafter eine arglistige Täuschung und ein Geschäftsgebaren jenseits jeglicher Seriosität und ohne eine wirklich funktionierende Mittelverwendungskontrolle. Vielmehr sollte es offensichtlich von Anfang an die selbständige Kontrolle der Mittelverwendung nie geben, dies sei niemals Absicht der Verwaltungsgesellschaft gewesen. Die eigentlich für die Sicherheit der Anlagen zuständige Kanzlei betrieb nur ein virtuelles Büro, in dem die zuständige Anwältin auch seit 2006 nicht mehr erreichbar war. Dafür wurden persönliche Verstrickungen umso greifbarer: In Dubai wurde im Jahr 2008 das gemeinsame Kind von Rechtsanwältin und einem der heute Angeklagten geboren – ein persönliches Verhältnis von Mutter und Vater wird aber weiter bestritten, obwohl eine Heiratsurkunde aus Nevada vorliegt.
Und ganz allgemein: Das Gericht vermochte keinerlei Fakten zu finden, die für die Realisierbarkeit eines Hotelprojektes notwendig gewesen wären. Daraus einen absichtlich verschwiegenen Prospektfehler abzuleiten fiel dem Gericht dann nicht mehr wirklich schwer. Auch die angeblich verstrichene Verjährungsfrist tat nichts zur Sache, denn die im Prozess wichtigen Ereignisse waren erst später aufgedeckt worden, wobei die Erstellung des Prospektes und die Anwerbung von Anlegern vom Gericht als vorsätzlich und sogar sittenwidrig bezeichnet wurde.
Bei der Bemessung des Zahlbetrages sprach das Gericht dem Kläger entgangenen Gewinn zu. Daher wurde die Summe vom Moment der Zeichnung an mit 4 Prozent verzinst. Das Urteil wurde am 28. Juni 2011 verkündet und trägt das Aktenzeichen 1 O 242/10 (nicht rechtskräftig).